Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer-und Leistungsbedingungen

Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechen-de Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber sowie Nebenabreden, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Auf das Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden. Von den nachstehenden Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unverbindlich.

1. Angebot und Vertragsschluss

  • 1.1 – Unsere Angebote und Kostenvoranschläge verstehen sich freibleibend.
  • 1.2 – Verträge kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Bestellungen schriftlich angenommen, uns zugegangene Abnahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die vom Auftraggeber bestellten Liefergegen-stände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Dies gilt bei Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend.
  • 1.3 – Sämtliche dem Auftraggeber zugänglich gemachten Unterlagen enthalten nur branchenübliche Annähe-rungswerte, soweit in den jeweiligen Vertragsspezifikationen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Änderungen dieser Unterlagen, Angaben und derGegenstände selbst bleiben vorbehalten. Dies gilt auch für Konstruktions-und Formänderungen des Liefergegenstandes, soweit es sich nicht um grundlegende Änderungen handelt und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Bei genormten Waren gelten die auf den Norm-blättern zugelassenen Toleranzen.
  • 1.4 – An allen dem Auftraggeber zugänglich gemachten Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-und Urheberrechte vor. Ohne unsere Zustimmung dürfen sie in keiner Weise anderweitig genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
  • 1.5 – Aus Auskünften, Beratungen (auch in Verbindung mit Reparaturaufträgen), Gebrauchsanweisungen, Technischen Anleitungen etc. können keine Rechte gegen uns hergeleitet werden; sie werden nicht Ver-tragsinhalt.
  • 1.6 – Über den Umfang und die Zweckmäßigkeit von Reparaturen entscheidet der Auftraggeber in eigener Verantwortung.

2. Auftrag und Preise

  • 2.1 – Wir behalten uns Ablehnung des Auftrages innerhalb 14 Tage vor oder haben das Recht, vom geschlosse-nen Vertrag zurückzutreten, wenn wir nach Vertragsabschluss über den Auftraggeber Auskünfte erhalten, die seine Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit in Frage stellen.
  • 2.2 – Alle Preise verstehen sich netto in Euro, sofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind, ab Werk und zu den am Tage der Lieferung gültigen Bedingungen. Sie verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  • 2.3 – Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers, auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung oder freier Montage. Verlade-, Fracht-und Zollspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Versicherung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung. Für den Transport etwa nötige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Dieser Absatz bezieht sich nicht auf Fälle des § 11,Nr. 10c/ AGB-Gesetz.
  • 2.4 – Eine Preiserhöhung kann dem Auftraggeber nur angelastet werden, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung mehr als 4 Monate liegen.
  • 2.5 – Wenn Teilzahlungen vereinbart wurden, sind die Abzahlungsbeträge pünktlich zu entrichten. Wenn der Auftraggeber mit einer Rate in Rückstand kommt, wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Rechnungsbeträge werden 20 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  • 2.6 – Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Eine Gutschrift von Wechsel-und Scheckbeträgen erfolgt erst, wenn uns der Gegenwert ein-schließlich Nebenkosten vorbehaltlos zur Verfügung steht. Sämtliche Diskontspesen und sonstige Neben-kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind uns sofort zu vergüten.
  • 2.7 – Wir sind berechtigt, Kaufleuten vom Fälligkeitstage an und sonstigen Auftraggebern ab Verzug Zinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich etwaiger Provisionen und Kosten zu berechnen. Der Zinssatz ist höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit hö-heren Zinssatz haben. Die Geltendmachung weiteren Schadensbleibt vorbehalten.
  • 2.8 – Sämtliche Zahlungen sind entweder bei Übergabe des Liefer-/Leistungsgegenstandes an den Auftraggeber oder nach Erhalt unserer Rechnung sofort ohne jeden Abzug an uns zu leisten, je nachdem, welcher Zeit-punkt früher abgetreten ist.

3. Abtretung / ZurückbehaItung / Aufrechnung

  • 3.1 – Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit uns ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte zu übertragen.
  • 3.2 – Wegen etwaiger Gegenansprüche aus früheren Geschäften oder anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung darf der Auftraggeber seine Leistungen weder verweigern oder sie zurückhalten, noch mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns nicht bestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt. Im kaufmännischen Verkehr sind Zurückbehaltungsrechte in jedem Fall ausgeschlossen.

4. Fristen und Termine

  • 4.1 – Die von uns angegebenen Fristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen; Genehmi-gungen und Freigaben; vor Schaffung aller sonstiger erforderlichen Voraussetzungen und Eingang fälliger Zahlungen.
  • 4.2 – Vereinbarte Fristen verlängern sich, wenn der Vertrag geändert oder ergänzt wird oder wenn der Auftragge-ber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
  • 4.3 – Angegebene Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Außergewöhnliche Umstände, wie Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und höhere Gewalt etc. gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswir-kungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, überhaupt von der Liefer-/Leistungspflicht. Ei-ne etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls als nicht verwirkt.
  • 4.4 – Etwa vereinbarte Vertragsstrafen sind nur dann verwirkt, wenn uns Verschulden zur Last fällt, § 348 HGB findet keine Anwendung.
  • 4.5 – Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Für sie gilt Ziff. 8 entsprechend.
  • 4.6 – Wird ein Erfüllungsverzug durch uns weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verschuldet, insbesondere dadurch, dass unsere Zulieferer zugesagte Lieferfristen nicht einhalten, so ist der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch Brief zur Ausübung der ihm vertraglich zustehenden Rechte befugt.
  • 4.7 – Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Herstellerwerk bzw. bei uns mindestens jedoch 0,5 % v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlänger-ter Frist zu beliefern.
  • 4.8 – Schadensersatzansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden oder Vorsatz. Im übrigen gilt Ziff. 9 entsprechend.

5. Annahme/Abnahme

  • 5.1 – Der Auftraggeber hat die Lieferung/Leistung in jedem Fall unverzüglich nach Aufforderung durch uns an bzw. abzunehmen.
  • 5.2 – Nimmt der Auftraggeber die Lieferung/Leistung nicht ab/an, sind wir berechtigt, nach Setzung einer Frist von 10 Tagen die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, und zwar nach unserer Wahl Ersatz des entstandenen Schadens oder -ohne Nachweis eines Schadens -15 v.H. des vereinbarten Preises. Dies gilt gleichfalls bei einer Erfüllungsverweigerung seitens des Auftrag-gebers, sofern wir dieser zustimmen.

6. Erfüllungsort und Gefahrübergang

  • 6.1 – Erfüllungsort und Zahlungsort für beiderseitige Ansprüche der Vertragspartner ist Buchholz, soweit gesetzlich zulässig
  • 6.2 – Die Gefahr geht in allen Fällen mit der An-und Abnahme, bei Lieferung spätestens jedoch mit Verlassen unserer Betriebe auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teillieferungen/-Ieistungen und auch dann,wenn wir noch andere Leistungen (z. B. Transport, Installation, Montage und/oder Inbetriebsetzung) über-nommen haben.
  • 6.3 – Verzögert sich die An-/ Abnahme bzw. der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Lieferbereitschaft auf ihn über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

7. Eigentumsvorbehalt

  • 7.1 – Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbe-haltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbin-dung zu dem Auftraggeber gleich aus welchem Rechtsgrund zustehenden Forderungen vor, die im Zeit-punkt des Vertragsabschlusses entstehen oder bereits entstanden waren einschließlich Zinsen und sonsti-ger Nebenbeträge.
  • 7.2 – Eine Erfüllung unserer Kaufpreis-bzw. Werklohnansprüche ist dann nicht gegeben, wenn der Auftraggeber mit Scheck zahlt, sich aber andererseits von uns einenWechsel zur Deckung des Scheckbetrages und evtl. Nebenkosten ausstellen lässt (sog. Scheck-Wechsel-Deckung).
  • 7.3 – Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Si-cherungsübereignungder Vorbehaltsware durch den Auftraggeber. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf derAuftraggeber auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderungen übertragen.
  • 7.4 – Liegen Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware vor, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns binnen 6 Tagen schriftlich dies anzuzeigen und den Pfandgläubigern gegenüber über den Eigentumsvorbehalt zu informie-ren. Der Auftraggeber räumt uns für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrechtan den in unseren Besitz gelangten Gegenständen ein.
  • 7.5 – Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  • 7.6 – Ist der Auftraggeber Wiederverwerter, tritt er hiermit außerdem bis zur vollständigen Bezahlung des Preises nebst Zinsen und Kosten die aus der Weiterverwertung an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte an uns ab. Er verpflichtet sich, uns die Wiederverwertung schriftlich anzuzeigen.
  • 7.7 – Der Auftraggeber tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaiger Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im voraushiermit an uns ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Auftraggeber ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Exportgegen inländische und ausländische Banken zustehen oder zu-künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkredi-tivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu-sammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, so sind die Forderungen und Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abzutreten.
  • 7.8 – Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Er hat die eingezogenen Be-träge sofort in Höhe der uns zustehenden Forderungen an uns abzuführen.
  • 7.9 – Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungs-und Versicherungspflichten und den sich aus dem Eigentums-vorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermö-gen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so haben wir ein Rücktrittsrecht bezüg-lich des gesamten Vertrages, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
  • 7.10 – Wird die gesamte Restforderung nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Auftraggebers an dem Gegenstand und wir sind berechtigt, sofort eine Herausgabe unter Ausschluss eines Zurückbehaltungs-rechts -soweit nach § 11, Nr. 2 b/ AGB-Gesetz möglich -zu verlangen. Dies gilt auch in den Fällen, in de-nen der Auftraggeber durch Einbau des gelieferten Gegenstandes Eigentum an diesem erworben hat. In diesem Fall verzichtet der Auftraggeber auf sein erworbenes Eigentum und verpflichtet sich, den Gegen-stand an uns zu übereignen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Gegenstandes entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Wir sind berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Gegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Auftrag-geber auf seine Gesamtschuld gutgebracht. Ein etwaiger Übererlös wird ihm ausgezahlt.
  • 7.11 – Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag infolge Nichterfüllung können wir eine Gebrauchsvergütung undErsatz für Beschädigungen verlangen, soweit kein anderweitiger Ausgleich erfolgt. Als Mindestbetrag gilt 15% des Rechnungswertes als vereinbart.
  • 7.12 – Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer „für fremde Rechnung“ zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen, an-dernfalls wir berechtigt sind, auf Kosten des Auftraggebers selbst zu versichern. Der Auftraggeber tritt hier-mit etwaige Entschädigungsansprüche gegen Dritte bzw. Versicherungen an uns ab.
  • 7.13 – Der Auftraggeber hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich -abgesehen von Notfällen -von uns oder einer von uns oder dem Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

8. Gewährleistung

  • 8.1 – Für Mängel und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften an gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die uns unverzüglich schriftlich vom Auftraggeber angezeigt werden und nachweisbar auf von uns zu vertretende Material-und Konstruktionsfehler oder sonstige fehlerhafte Leistung zurückzuführen sind, leisten wir in der Weise Gewähr, dasswir nach unserer Wahl nach bessern oder mangelfrei Gegen-stände oder Ersatzteile ab Werk nachliefern. Zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Einzelfall nicht möglich ist, trotz schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers unter angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder die Nachbesserung wiederholt fehlgeschlagen ist. Andere Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängel oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften -ins-besondere auch wegen Folgeschäden -sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last fällt. Im übrigen gilt Ziff. 10entsprechend. Ersatz entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen.
  • 8.2 – Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind wir nur nach Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils der fälligen Zahlungen verpflichtet. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  • 8.3 – Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen verändert, unsachgemäß behandelt, be-oder verarbeitet oder in einem von uns für die Betreuung nicht au-torisierten Betrieb installiert, instandgesetzt, gewartet oder gepflegt werden. Zur sachgemäßen Behandlung gehört u.a. die erforderliche und vom Auftraggeber nachzuweisende Einhaltung der Einbau-, Bedienungs-und Wartungsvorschriften.
  • 8.4 – Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich werden, wie Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten werden von uns nur übernommen, wenn der Auftraggeber kein Kaufmann ist. Im Ge-schäftsverkehr mit Kaufleuten hat der Auftraggeber diese Kosten selbst zu tragen. Auch die zur Ermögli-chung von Nachbesserungen erforderlichen Aufwendungen (z. B. Montage-oder Materialkosten für Aus-/Einbau anderer Teile) gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn dieser Kaufmann im Sinne des AGB-Gesetzes ist.
  • 8.5 – Die Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten ab Gefahrübergang gemäß Ziff. 6.2. Sie verjähren jedoch schon vorher, sobald von den von uns gelieferten Gegenständen 1.000Betriebsstunden erreicht wer-den; bei Reparaturarbeiten in 3 Monaten, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des AGB-Gesetzes ist.
  • 8.6 – Sofern Hersteller, deren Gegenstände wir veräußern, weitergehende Garantiebestimmungen treffen, gelten nur diese.
  • 8.7 – Wir sind berechtigt, für Mängel und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften an Fremderzeugnissen ausschließlich in der Weise Gewähr zu leisten, dass wir die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeug-nisse zustehenden Gewährleistungsansprüchen an den Auftraggeber abtreten. Schlägt deren Inanspruch-nahme im nicht kaufmännischen Verkehr fehl, haften wir insoweit selbst gem. Ziff. 8.1.
  • 8.8 – Gebrauchte bzw. generalüberholte Gegenstände liefern wir unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, sofern nichts anderes ausdrückfleh schriftlich vereinbart ist.
  • 8.9 – Verschleiß von Verschleißteilen -insbesondere auch während des Laufes einer Gewährleistungsfrist -zieht keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach sich, sofern er Kaufmann im Sinne des AGB-Gesetzes ist.

9. Haftung

  • 9.1 – Sofern in diesen Bedingungen oder Einzelverträgen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind gegen uns und unsere Mitarbeiter gerichtliche Schadenersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen, sofern nicht uns vor-werfbares grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt. Im kaufmännischen Verkehr haften wir nur für grobes Verschulden und Vorsatz unserer gesetzlichen Vertreter und unserer leitendenAngestellten, und zwar be-grenzt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
  • 9.2 – Soweit gesetzlich zulässig, haften wir und unsere Mitarbeiter nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber und andere mittelbare und Folge-schäden.
  • 9.3 – Zum Schutze gegen die Folgen vorstehender Haftungsausschlüsse und -begrenzungen raten wir dem Auftraggeber, die entsprechenden Risiken ggf. selbst durch den Abschluss entsprechender Versicherungs-verträge abzudecken.
  • 9.4 – Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt. Falls wir im Einzelfall eine Eigenschaft schrift-lich zugesicherthaben, haften wir für die Mängelfolgeschäden nur dann, falls auch dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
  • 9.5 – Werden uns Gegenstände in Gewahrsam gegeben, so erfolgt die Verwahrung auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, an uns für die Lage-rung die dafür übliche Vergütung eines gewerblichen Lagerhalters zu zahlen.

10. Mängelrügen

  • 10.1 – Mängelrügen betreffend offensichtlicher Mängel und sonstige Erklärungen des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Form und sind innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware bzw. nach Leistung unmittelbar an uns zu richten. Rügen gegenüber Verkäufern sind unbeachtlich.

11. Schutzvorrichtungen

  • 11.1 – Werden Schutzvorrichtungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers nicht mitbezogen, so sind wir von jeglicher Haftung befreit.

12. Montagebedingungen

  • 12.1 – Wird die Montage/Inbetriebnahme durch uns ausgeführt, so berechnen wir hierfür die festgesetzten Stundensätze für Montagelöhne, die Fahrtstunden und Fahrtkosten sowie die festgesetzten Tagespau-schalsätze für Verpflegung. Unterkunft wird nach Aufwand berechnet.
  • 12.2 – Von uns angenommene Festmontagepreise behalten nur Gültigkeit, wenn seitens des Auftraggebers bei Ankunft der Monteure alles so vorbereitet ist, dassmit der Montage unverzüglich begonnen werden kann.

13. Schlussbestimmungen

  • 13.1 – Ausschließlicher Gerichtsstand bei der Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten -auch aus Urkunden, Wechseln undSchecks -ist im kauf-männischen Geschäftsverkehr Buchholz bzw. bei höherem Streitwert Montabaur; diese Regelung gilt nur, wenn beide Vertragspartner Vollkaufleute sind.
  • 13.2 – Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland .. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.80 über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.
  • 13.3 – Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der jeweiligen Verträge nichtig, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  • 13.4 – Werden diese Allgemeinen Liefer-und Leistungsbedingungen in andere Sprachen übersetzt und bestehen Unterschiede zwischen der deutschsprachigen und der fremdsprachigen Fassung, so ist die deutschspra-chige Form maßgebend.
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